Bank- und Kapitalmarkt

Umfang der Aufklärungspflicht bei eingeschränkter Fungibilität

Für die Auf­klä­rung über eine ledig­lich ein­ge­schränkt bestehen­de Fun­gi­bi­li­tät einer Kapi­tal­an­la­ge reicht es aus, wenn im Ver­kaufs­pro­spekt auf prak­ti­sche Schwie­rig­kei­ten bei der Ver­äu­ße­rung und auf eine lang­fris­ti­ge Aus­rich­tung der Anla­ge hin­ge­wie­sen wird.

Eines Hin­wei­ses auf das Risi­ko einer Haf­tung nach den Grund­sät­zen der Duldungs- und Anscheins­voll­macht bedarf es bereits nicht.

BGH, Urteil vom 11.12.2014III ZR 365/13

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