Für die Aufklärung über eine lediglich eingeschränkt bestehende Fungibilität einer Kapitalanlage reicht es aus, wenn im Verkaufsprospekt auf praktische Schwierigkeiten bei der Veräußerung und auf eine langfristige Ausrichtung der Anlage hingewiesen wird.
Eines Hinweises auf das Risiko einer Haftung nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht bedarf es bereits nicht.
BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13