Eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes ist in einem KapMuG-Verfahren nur bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem OLG möglich.
BGH, Beschluss vom 20.01.2015 – II ZB 11/14
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Eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes ist in einem KapMuG-Verfahren nur bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem OLG möglich.
BGH, Beschluss vom 20.01.2015 – II ZB 11/14