Eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes ist in einem KapMuG-Verfahren nur bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem OLG möglich.
BGH, Beschluss vom 20.01.2015 – II ZB 11/14
Eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes ist in einem KapMuG-Verfahren nur bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem OLG möglich.
BGH, Beschluss vom 20.01.2015 – II ZB 11/14