Nach der Ansicht des EuGH ist Art. 19 Abs. 1 der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 09.10.1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften in der durch die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.10.2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass bei einer “Verschmelzung durch Aufnahme” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie die übernehmende Gesellschaft auch zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet ist, die gegen die übertragende Gesellschaft erst nach der Verschmelzung wegen arbeitsrechtlicher Verfehlungen aus der zeit vor der Verschmelzung verhängt wird.
Urteil vom 05.03.2015 — C‑343/13