Nach der Ansicht des OLG Brandenburg ist die Verschmelzung auf einen insolventen Rechtsträger weiterhin unzulässig. Die Änderungen durch das ESUG ändere hieran nichts.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2015 – 7 W 118/14
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Nach der Ansicht des OLG Brandenburg ist die Verschmelzung auf einen insolventen Rechtsträger weiterhin unzulässig. Die Änderungen durch das ESUG ändere hieran nichts.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2015 – 7 W 118/14