Nach der Ansicht des OLG Brandenburg ist die Verschmelzung auf einen insolventen Rechtsträger weiterhin unzulässig. Die Änderungen durch das ESUG ändere hieran nichts.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2015 — 7 W 118/14
Nach der Ansicht des OLG Brandenburg ist die Verschmelzung auf einen insolventen Rechtsträger weiterhin unzulässig. Die Änderungen durch das ESUG ändere hieran nichts.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2015 — 7 W 118/14