Krise, Sanierung und Insolvenz

Keine Begrenzung des Anspruchs auf den wirtschaftlichen “Wert” einer Bürgschaft

Wer­den die For­de­run­gen einer Bank sowohl durch Real­si­cher­hei­ten als auch eine unbe­grenz­te Bürg­schaft des Gesell­schaf­ters abge­si­chert, so gibt es — ohne eine gegen­sätz­li­che Ver­ein­ba­rung — keine Pflicht der Bank gegen­über dem Gesell­schaf­ter vor­ran­gig Befrie­di­gung aus den Sicher­hei­ten der Gesell­schaft zu suchen. Wer­den im Rah­men des Insol­venz­ver­fah­rens zunächst die von der Schuld­ne­rin über­las­sen Sicher­hei­ten zuguns­ten der Bank ver­wer­tet, so wird der Gesell­schaf­ter, der eine unbe­grenz­te Bürg­schaft gege­ben hat, in der Höhe der an die Bank in der Ver­wer­tung geflos­se­nen Beträ­ge befreit und ist zum Aus­gleich gegen­über der Insol­venz­mas­se nach §§ 129, 135 InsO ana­log in glei­cher Höhe ver­pflich­tet. Es gibt keine Regel, nach der die Bürg­schaft eines Gesell­schaf­ters nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit des sel­ben zu bemes­sen ist. Viel­mehr ist bei einer unbe­grenz­ten Bürg­schaft immer von einer Befrei­ung in Höhe der an die Bank erfolg­ten Zah­lun­gen aus­zu­ge­hen.

LG Karls­ru­he, Urteil vom 05.06.2015 — 8 O 439/13

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

 

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