Werden die Forderungen einer Bank sowohl durch Realsicherheiten als auch eine unbegrenzte Bürgschaft des Gesellschafters abgesichert, so gibt es — ohne eine gegensätzliche Vereinbarung — keine Pflicht der Bank gegenüber dem Gesellschafter vorrangig Befriedigung aus den Sicherheiten der Gesellschaft zu suchen. Werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens zunächst die von der Schuldnerin überlassen Sicherheiten zugunsten der Bank verwertet, so wird der Gesellschafter, der eine unbegrenzte Bürgschaft gegeben hat, in der Höhe der an die Bank in der Verwertung geflossenen Beträge befreit und ist zum Ausgleich gegenüber der Insolvenzmasse nach §§ 129, 135 InsO analog in gleicher Höhe verpflichtet. Es gibt keine Regel, nach der die Bürgschaft eines Gesellschafters nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des selben zu bemessen ist. Vielmehr ist bei einer unbegrenzten Bürgschaft immer von einer Befreiung in Höhe der an die Bank erfolgten Zahlungen auszugehen.
LG Karlsruhe, Urteil vom 05.06.2015 — 8 O 439/13
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