Nach dem Urteil des BGH vom 30.04.2015 ist ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers die Löschung seines Sicherungsrechtes zu bewilligen. Dies gilt selbst dann, wenn das Grundstück vorrangig mit anderen Sicherungsrechten wertausschöpfend belastet ist und kein Verwertungserlös für den betroffenen Gläubiger zu erwarten ist.
BGH, Urteil vom 30.04.2015 — IX ZR 301/13