Versicherungen

Behandlung des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts

Der BGH hat in sei­nem Urteil vom 24.06.2015 bestä­tigt, dass die Aus­le­gung der gegen­über dem Ver­si­che­rer abge­ge­be­nen Erklä­rung für die Beur­tei­lung des Wider­rufs­rechts bei einem ein­ge­schränkt wider­ruf­li­chen Bezugs­recht maß­geb­lich ist. Ein sol­ches Bezugs­recht kann einem unein­ge­schränkt unwi­der­ruf­li­chen Bezugs­recht in wirt­schaft­li­cher und recht­li­cher Hin­sicht gleich­ste­hen. Dies gilt, wenn ins­be­son­de­re, wenn die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Vor­be­halts nicht gege­ben sind. Ob eine Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses auf­grund einer Insolvenz des Arbeit­ge­bers für die Erfül­lung der Vor­aus­set­zun­gen aus­reicht, ist eine Frage der Aus­le­gung.

BGH, Urteil vom 24.06.2015 — IV ZR 240/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

 

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