Der BGH hat in seinem Urteil vom 24.06.2015 bestätigt, dass die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung für die Beurteilung des Widerrufsrechts bei einem eingeschränkt widerruflichen Bezugsrecht maßgeblich ist. Ein solches Bezugsrecht kann einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleichstehen. Dies gilt, wenn insbesondere, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind. Ob eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Voraussetzungen ausreicht, ist eine Frage der Auslegung.
BGH, Urteil vom 24.06.2015 — IV ZR 240/14
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