Für die Frage, wer Bezugsberechtigter einer Lebensversicherungsleistung ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Bestimmung des Berechtigten an. Wird dabei die “Ehefrau” als Bezugsberechtigte angegeben, so ist als Bezugsberechtigte die damalige Ehefrau und nicht die nach einer Scheidung geheiratete neue Ehefrau gemeint.
BGH, Urteil vom 22.07.2015 — IV ZR 437/14
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