Erklärt der Versicherungsnehmer den Widerspruch und wird infolgedessen der Lebens- und Rentenversicherungsvertrag rückabgewickelt, dann sind im Rahmen der Rückabwicklung die Vorteile des Versicherungsschutzes zu berücksichtigen. Ebenso ist von dem Versicherer abgeführte Kapitalertragssteuer sowie der Solidaritätszuschlag in Abzug zu bringen, die bei Auskehrung des Rückkaufswertes anfallen. Es ist dem Versicherer aber untersagt, Abschluss- und Verwaltungskosten geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 29.07.2015 — IV ZR 384/14, IV ZR 448/14
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