Erklärt eine Schuldner, er nehme nicht an einem Güteverfahren teil und endet damit das Verfahren, so endet die Verjährungshemmung sechs Monate nach dem die Gütestelle die Mitteilung dieser Erklärung an den Gläubiger veranlasst hat.
BGH, Urteil vom 28.10.2015 — IV ZR 405/14
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