Einem Kreditinstitut ist es nicht möglich nach einer Darlehenskündigung aufgrund Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers, der ein Verbraucher ist, anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung zu beanspruchen. Der Wille des Gesetzgebers stehe diesem Wahlrecht entgegen.
Urteil vom 19.01.2016 — XI ZR 103/15
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