Wird durch den Anspruchsteller das Güteverfahren eingeleitet, obwohl die Anspruchsgegner bereits im Vorfeld signalisiert hat, er werde an einem Güteverfahren nicht mitwirken und einer außergerichtlichen Einigung zustimmen, so führt die Bekanntgabe des Güteantrags nicht zur Verjährungsunterbrechung.
BGH, Urteil vom 28.10.2015 — IV ZR 526/14
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