Versicherungen

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

Erklärt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Wider­spruch nach § 5a VVG a.F. und es kommt zu einer berei­che­rungs­recht­li­chen Rück­ab­wick­lung, so muss sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer berei­che­rungs­min­dernd Ver­lus­te der Fonds, in wel­che inves­tiert wurde, anrech­nen las­sen. Nur tat­säch­lich von dem Ver­si­che­rer gezo­ge­ne Nut­zun­gen kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer her­aus­ver­lan­gen. Für diese trägt er die Darlegungs- und Beweis­last. Die vor­zu­tra­gen­den Tat­sa­chen müs­sen die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung des jewei­li­gen Ver­si­che­rers umfas­sen.

Urteil vom 11.11.2015 — IV ZR 513/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

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