Erklärt der Versicherungsnehmer einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und es kommt zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung, so muss sich der Versicherungsnehmer bereicherungsmindernd Verluste der Fonds, in welche investiert wurde, anrechnen lassen. Nur tatsächlich von dem Versicherer gezogene Nutzungen kann der Versicherungsnehmer herausverlangen. Für diese trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Die vorzutragenden Tatsachen müssen die wirtschaftliche Entwicklung des jeweiligen Versicherers umfassen.
Urteil vom 11.11.2015 — IV ZR 513/14
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