Wettbewerb und geistiges Eigentum

Digitaler Nachlass bei Facebook

Nach der Ansicht des LG Ber­lin sind die Rech­te aus einem mit Face­book abge­schlos­se­nen Ver­trag über die Nut­zung von Dienst­leis­tun­gen ver­erb­lich. Ins­be­son­de­re steht der Daten­schutz nicht einem Über­gang auf die Erben ent­ge­gen. Infol­ge­des­sen hat die Erben­ge­mein­schaft einen Anspruch auf Zugang zu dem von einem Erb­las­ser ein­ge­rich­te­ten Account.

LG Ber­lin, Urteil vom 17.12.2015 — 20 O 172/15

Vorheriger Beitrag
Pippi Langstrumpf Kostüm keine Urheberrechtsverletzung
Nächster Beitrag
Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern

Auch interessant