Wettbewerb und geistiges Eigentum

Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern

Der BGH hat ent­schie­den, dass ein Hotel­be­trei­ber gegen­über der GEMA für das Bereit­stel­len von Fern­seh­ge­rä­ten in Hotel­zim­mern keine Gebüh­ren zah­len muss, sofern die die Hotel­gäs­te ledig­lich über eine Zim­mer­an­ten­ne die gesen­de­ten Fern­seh­pro­gram­me emp­fan­gen kön­nen.

Urteil vom 17.12.2015 — I ZR 21/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

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