Verpflichtet sich der Erwerber beim Kauf eines Gesellschaftsanteils den Kaufpreis mit Hilfe zukünftiger Gewinnanteile zu bezahlen, so werden die Gewinnanteile ihm steuerlich zugewiesen. Die Zahlungen an den Altgesellschafter werden wie Entgeltzahlungen außerhalb des Gesellschaftsvermögens behandelt.
BFH, Urteil vom 27.10.2015 – VIII R 47/12
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