Arbeit

Beweislast beim Arbeitszeitkonto

In einem Urteil vom 23.09.2015 – 5 AZR 767/13 — hat sich das Bun­des­ar­beits­ge­richt zur Beweis­last­ver­tei­lung beim Füh­ren eines Arbeits­zeit­kon­tos geäu­ßert: Wenn ein Arbeit­ge­ber ein Arbeits­zeit­kon­to für einen Arbeit­neh­mer führt und die­ses ein Gut­ha­ben aus­weist, muss er im Streit­fall bewei­sen, dass des­sen Inhalt unrich­tig ist, wenn er sich dar­auf beru­fen möch­te. Macht ande­rer­seits ein Arbeit­neh­mer ein Arbeits­zeit­gut­ha­ben aus einem von ihm selbst gefer­tig­ten und geführ­ten Arbeits­zeit­kon­to gel­tend, so muss der Arbeit­neh­mer die angeb­lich erbrach­ten Über­stun­den sowie deren arbeit­ge­ber­sei­ti­ge Ver­an­las­sung und Zurech­nung dar­le­gen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeit­ge­ber eigent­lich ver­pflich­tet gewe­sen wäre, das Arbeits­zeit­kon­to selbst zu füh­ren und dies ver­trags­wid­rig unter­las­sen hat.

BAG, Urteil vom 23.09.2015 – 5 AZR 767/13

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Harald Heck

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