In einem Urteil vom 23.09.2015 – 5 AZR 767/13 — hat sich das Bundesarbeitsgericht zur Beweislastverteilung beim Führen eines Arbeitszeitkontos geäußert: Wenn ein Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto für einen Arbeitnehmer führt und dieses ein Guthaben ausweist, muss er im Streitfall beweisen, dass dessen Inhalt unrichtig ist, wenn er sich darauf berufen möchte. Macht andererseits ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeitguthaben aus einem von ihm selbst gefertigten und geführten Arbeitszeitkonto geltend, so muss der Arbeitnehmer die angeblich erbrachten Überstunden sowie deren arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung darlegen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eigentlich verpflichtet gewesen wäre, das Arbeitszeitkonto selbst zu führen und dies vertragswidrig unterlassen hat.
BAG, Urteil vom 23.09.2015 – 5 AZR 767/13
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