Die Räumung des Schuldners, insbesondere aus dem Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG, und der mögliche Schuldnerschutz gemäß § 765a ZPO sind ein immer wiederkehrendes Problem um Rahmen der Immobiliarvollstreckung. Das Landgericht Bielefeld ordnete mit Beschluss vom 30.01.2015 wegen anhaltender Gefahr für das Leben der Schuldnerin eine unbefristete Einstellung der Räumung an. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin bereits 93 Jahre alt, herzkrank und suizidgefährdet war.
LG Bielefeld, Beschluss vom 30.01.2015 — 23 T 851/14
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