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Verwaltungskosten im Rahmen einer Ersteherverwaltung

Bis­lang war noch nicht höchst­rich­ter­lich ent­schie­den wor­den, wer die Ver­wal­tungs­kos­ten im Rah­men einer Erste­her­ver­wal­tung (§ 94 ZVG) zu tra­gen hat, ins­be­son­de­re für den Fall, dass die Kos­ten der Ver­wal­tung nicht aus den Erträ­gen der Erste­her­ver­wal­tung gedeckt wer­den kön­nen. Im Rah­men sei­nes Urteils vom 26.02.2015 — IX ZR 172/14 — stellt der BGH nun­mehr klar, dass bei einer Zwangs­ver­wal­tung gegen den Erste­her (§ 94 ZVG) nur der Erste­her und nicht auch der antrag­stel­len­de Gläu­bi­ger Schuld­ner der Ver­wal­tungs­kos­ten, ins­be­son­de­re des Ver­gü­tungs­an­spruchs des (Ersteher-)Verwalters, ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kos­ten der Ver­wal­tung nicht aus den Erträ­gen der­sel­ben gedeckt wer­den kön­nen.

Zur Begrün­dung ver­weist der BGH auf den ein­deu­ti­gen Wort­laut des § 94 Abs. 1 ZVG („für Rech­nung des Erste­hers“) und auf den Sinn und Zweck der Vor­schrift, das heißt, dass der Anlass der Erste­her­ver­wal­tung der Zugriff des Erste­hers auf das Grund­stück ist. Im Hin­blick hier­auf soll­te der (Ersteher-)Verwalter vor der Annah­me sei­nes Amtes genau prü­fen, ob er das Amt antritt, ins­be­son­de­re für den Fall, dass der antrag­stel­len­de Gläu­bi­ger den ihm auf­er­leg­ten Kos­ten­vor­schuss nicht leis­tet.

Urteil des BGH vom 26.02.2015 – IX ZR 172/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Micha­el Blau­th

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