Die nationalen, deutschen Grenzen bei der Datenerhebung, die durch das Grundgesetz vorgegeben werden, dürfen auch bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten nicht unterlaufen werden. Vielmehr müssen die ausländischen Rechtsordnungen institutionelle und verfahrensrechtliche Vorkehrungen nach deutschem Vorbild gewährleisten.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.04.2016 — 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09
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