Auch ein Geschäftsführer, der die Sanierung eines Unternehmens durchführen soll, muss die Vorgaben nach § 64 GmbHG beachten. Er muss daher das Gesellschaftsvermögen für den Fall sichern, dass die Sanierung scheitert.
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016 — 6 U 123/13
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