Gesellschaften und Ihre Organe

Reduzierung von Vorstandsbezügen

Eine AG kann die Bezü­ge ihres Vor­stands nach § 87 Abs. 2 AktG ein­sei­tig absen­ken, wenn sich die Ver­mö­gens­la­ge der AG ver­schlech­tert hat. Dies ist jeden­falls der Fall, wenn die Gesell­schaft insol­venz­reif ist. Aller­dings muss die Ver­schlech­te­rung in eine Zeit fal­len, in der der Vor­stand ver­ant­wort­lich war und sie muss ihm zure­chen­bar sein.

BGH, Urteil vom 27.10.2015 – II ZR 296/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

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