Krise, Sanierung und Insolvenz

Gruppenbildung im Insolvenzplan

Im Rah­men der Vor­prü­fung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist die fakul­ta­ti­ve Grup­pen­bil­dung nach § 222 Abs. 2 InsO zu prü­fen. Hier­bei muss auch der Frage nach­ge­gan­gen wer­den, ob es für die Bil­dung der Grup­pen sach­li­che Grün­de gibt. Daher müs­sen sich die Vor­schrif­ten und Kri­te­ri­en für die Grup­pen­bil­dung aus dem Insol­venz­plan selbst erge­ben. Genü­gen die Anga­ben hier­für nicht, so ist der Plan nach § 231 Abs. 1 InsO wegen eines Ver­sto­ßes gegen § 222 Abs. 2 Satz 3 InsO zurück­zu­wei­sen.

LG Mainz, Beschluss vom 02.11.2015 — 8 T 182/15

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