Im Rahmen der Vorprüfung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist die fakultative Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 InsO zu prüfen. Hierbei muss auch der Frage nachgegangen werden, ob es für die Bildung der Gruppen sachliche Gründe gibt. Daher müssen sich die Vorschriften und Kriterien für die Gruppenbildung aus dem Insolvenzplan selbst ergeben. Genügen die Angaben hierfür nicht, so ist der Plan nach § 231 Abs. 1 InsO wegen eines Verstoßes gegen § 222 Abs. 2 Satz 3 InsO zurückzuweisen.
LG Mainz, Beschluss vom 02.11.2015 — 8 T 182/15