Gesellschafter müssen aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht Maßnahmen zustimmen, wenn diese der Erhaltung von wesentlichen Werten dienen, die die Gesellschafter geschaffen haben, wenn durch die Maßnahmen erhebliche Verluste verhindert werden, die Maßnahmen objektiv unabweisbar erforderlich sind und sie den Gesellschaftern auch unter Berücksichtigung eigener Belange zumutbar sind.
BGH, Urteil vom 12.04.2016 — II ZR 275/14