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Erstattungspflicht der Gesellschafter für Kapitalertragssteuer

Die Gesell­schaf­ter einer Schuld­ne­rin sind gegen­über der Insol­venz­mas­se zum Aus­gleich der von die­ser abge­führ­ten Kapi­tal­ertrags­steu­er (Einkommen- oder Kör­per­schafts­steu­er) zzgl. Soli­da­ri­täts­zu­schlag ver­pflich­tet, da die Zah­lun­gen der spä­te­ren Schuld­ne­rin als Abzug von Gesell­schafts­ka­pi­tal und damit als Ent­nah­me zu qua­li­fi­zie­ren ist.

BGH, Urteil vom 05.04.2016 – II ZR 62/15

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