Kommt es im Vergleich zum Versicherungsantrag im Versicherungsschein zu einer Abweichung zugunsten des Versicherungsnehmers und widerspricht der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats, so sind diese Inhalt des Versicherungsvertrags, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG ankommt.
BGH, Urteil vom 22.06.2016 — IV ZR 431/14