Nach der Ansicht des BGH sind bestimmte Waren, wie ein Katalysator, die in einen anderen Gegenstand eingebaut werden, meist nicht auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfbar. Bei derartigen Kaufgegenständen ist regelmäßig nur eine Inaugenscheinnahme möglich. Der Käufer könne das Verkaufspersonal nur hinsichtlich der technischen Daten befragen und fachkundige Beratung einholen. Wird ein solcher Gegenstand im Fernabsatz erworben, dann entspricht eine spätere Inbetriebnahme nicht einer Kompensation der Beratung, sondern geht darüber hinaus. Wird ein Katalysator bei einem stationären Händler erworben, ist eine Benutzung und damit ein praktischer Test ebenfalls nicht möglich, so dass eine Rückgabe nach einem Widerruf im Fernabsatz eine Besserstellung des Verbrauchers bedeuten würde, die der Gesetzgeber nicht beabsichtige.
BGH, Urteil vom 12.10.2016 — VIII ZR 55/15