Wirtschaft

Wertersatz bei Verbraucherwiderruf

Nach der Ansicht des BGH sind bestimm­te Waren, wie ein Kata­ly­sa­tor, die in einen ande­ren Gegen­stand ein­ge­baut wer­den, meist nicht auf ihre Funk­ti­ons­tüch­tig­keit über­prüf­bar. Bei der­ar­ti­gen Kauf­ge­gen­stän­den ist regel­mä­ßig nur eine Inau­gen­schein­nah­me mög­lich. Der Käu­fer könne das Ver­kaufs­per­so­nal nur hin­sicht­lich der tech­ni­schen Daten befra­gen und fach­kun­di­ge Bera­tung ein­ho­len. Wird ein sol­cher Gegen­stand im Fern­ab­satz erwor­ben, dann ent­spricht eine spä­te­re Inbe­trieb­nah­me nicht einer Kom­pen­sa­ti­on der Bera­tung, son­dern geht dar­über hin­aus. Wird ein Kata­ly­sa­tor bei einem sta­tio­nä­ren Händ­ler erwor­ben, ist eine Benut­zung und damit ein prak­ti­scher Test eben­falls nicht mög­lich, so dass eine Rück­ga­be nach einem Wider­ruf im Fern­ab­satz eine Bes­ser­stel­lung des Ver­brau­chers bedeu­ten würde, die der Gesetz­ge­ber nicht beab­sich­ti­ge.

BGH, Urteil vom 12.10.2016 — VIII ZR 55/15

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