Versicherungen

Keine Hinterbliebenenrente für nichtehelichen Lebenspartner

Eine Klau­sel, nach der Wit­wen­ren­ten­leis­tun­gen aus­ge­schlos­sen sind, wenn der Ver­si­cher­te die Ehe erst nach Ein­tritt der Berufs- und Erwerbs­un­fä­hig­keit geschlos­sen hat, gilt auch dann, wenn zum Zeit­punkt der gesund­heit­li­chen Ver­schlech­te­rung bereits eine (nicht ehe­li­che) Lebens­ge­mein­schaft bestand.

OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 21.10.2016 — I‑4 U 140/15

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