Bei Betriebsübergängen nach § 613 a BGB ist immer wieder streitig, wie lange ein Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang ausüben kann, wenn er über dieses Ereignis nicht vollständig informiert worden ist, was in der Praxis wegen der hohen Anforderungen der Informationspflicht immer wieder vorkommt.
Nun hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 07.10.2016 – 6 Sa 21/16 – über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer nach 8 Jahren und 10 Monaten Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber dem zurückliegenden Betriebsübergang widersprochen hatte. Zu diesem Fall meinte das Gericht, dass das Zeitmoment hier so schwerwiegend sei, dass für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts schon ganz geringfügige Umstände genügen würden. Vorliegend hatte sich der Arbeitnehmer zuvor mit einer Versetzung einverstanden erklärt. Daraus könne man ableiten, so das LAG, dass er die Übernehmerin als seine neue Arbeitgeberin akzeptiert habe. Sein Widerspruchsrecht sei dadurch untergegangen.