Handelsvertreter, Vermittler & Makler

Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung gegenüber Versicherungsmakler bei stornierungsgefährdeten Verträgen

Das OLG Düs­sel­dorf hat in einem Urteil vom 27.05.2016 — I 16 U 187/14 fest­ge­stellt, dass ein Ver­si­che­rer auch gegen­über dem Ver­si­che­rungs­mak­ler zur Nach­be­ar­bei­tung stor­nie­rungs­ge­fähr­de­ter Ver­trä­ge ver­pflich­tet sein kann.  Zwar unter­schei­de sich die Posi­ti­on des Han­dels­mak­lers von der des Han­dels­ver­tre­ters durch das Feh­len einer stän­di­gen Betrau­ung durch den Unter­neh­mer und eine Pflicht des Ver­si­che­rers zur Nach­be­ar­bei­tung könne beim Makler im Gegen­satz zum Han­dels­ver­tre­ter nicht aus § 87a HGB — auch nicht ana­log — abge­lei­tet wer­den, aber der Ver­trag zwi­schen Makler und Ver­si­che­rer müsse unter Berück­sich­ti­gung von § 242 BGB aus­ge­legt wer­den. Hier­bei könne sich erge­ben, dass das Ver­trags­ver­hält­nis in sei­ner Aus­ge­stal­tung einem Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter zumin­dest stark ange­nä­hert sei und auch eine Pflicht zur Nach­be­ar­bei­tung umfas­se.

Eine Nach­be­ar­bei­tung sei aller­dings dann nach Ansicht des OLG Düs­sel­dorf nicht gege­ben, wenn der Makler die Stor­no­ge­fahr kennt oder eine Nach­be­ar­bei­tung keine Aus­sicht auf Erfolg bie­tet.

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