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Bundesverfassungsgericht zum Tarifeinheitsgesetz

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat mit Urteil vom 11.07.2017 – 1BvR 1571/15, 1BvR 1588/15, 1BvR 2803/15, 1BvR 1043/16 und 1BvR 1477/16 ent­schie­den, dass das neue Tarif­ein­heits­ge­setz „weit­ge­hend“ mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar ist, aller­dings nur „bei ver­fas­sungs­ge­mä­ßer Aus­le­gung“.

Der Gesetz­ge­ber müsse nun dafür sor­gen, dass die maß­geb­li­chen Belan­ge der Ange­hö­ri­gen ein­zel­ner Berufs­grup­pen oder Bran­chen bei der Ver­drän­gung bestehen­der Tarif­ver­trä­ge aus­rei­chend im Tarif­ver­trag der Mehr­heits­ge­werk­schaft berück­sich­tigt wer­den.

Dies müsse der Gesetz­ge­ber neu und ergän­zend regeln bzw. sicher­stel­len und hat dafür bis Ende 2018 Zeit – solan­ge gilt also die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung höchs­tens. Zwei der ent­schei­den­den Rich­ter des Senats haben sich gegen das Gesetz aus­ge­spro­chen und waren der Mei­nung, dass der ent­spre­chen­de § 4 a Tarif­ver­trags­ge­setz ver­fas­sungs­wid­rig und damit nich­tig sei.

Die Ent­schei­dung wird in der Pra­xis natür­lich für maxi­ma­le Unklar­heit sor­gen, denn in Zukunft müs­sen nun Arbeits­ge­rich­te zusätz­lich zu den schon in der Ver­gan­gen­heit oft­mals hoch­kom­ple­xen Streit­fra­gen zwi­schen den Par­tei­en im Arbeits­kampf noch ent­schei­den, ob zusätz­lich diese im Ein­zel­nen nicht näher kon­kre­ti­sier­ten Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, ein­ge­hal­ten sind. Immer­hin hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt jeden­falls gesagt, dass das Streik­recht jeder Gewerk­schaft unan­ge­tas­tet blei­ben muss. Das gilt selbst dann, wenn das mit dem Streik ange­streb­te Tarif­er­geb­nis spä­ter durch das neue Mehr­heits­prin­zip eines ande­ren Tarif­ver­tra­ges ver­drängt würde.

Damit hat der Gesetz­ge­ber jeden­falls das erklär­te Ziel sei­nes Geset­zes nicht erreicht, das ursprüng­lich und haupt­säch­lich darin bestand, die Anzahl von und die Bereit­schaft zu Streiks bei den Gewerk­schaf­ten zu mini­mie­ren. Statt­des­sen ist ein „Mehr“ an recht­li­chem Klä­rungs­be­darf in den Tarif­strei­tig­kei­ten erzeugt wor­den mit der­zeit völ­lig unkla­rem Aus­gang.

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