Mit Urteil vom 12.04.2017 hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – mittlerweile rechtskräftig — entschieden, dass einem Arbeitnehmer sogar fristlos gekündigt werden kann, wenn er an einer Gesellschaft, die seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht, einen Kapitalanteil von 50% hält und Beschlüsse dieser Gesellschaft mit Stimmenmehrheit gefasst werden können.
Die Entscheidung ist deshalb interessant, weil damit einer sogar fristlosen Kündigung der Weg gebahnt wird, obwohl der Arbeitnehmer selbst überhaupt keine persönliche Konkurrenztätigkeit entfaltet, wie in den ansonsten entschiedenen Fällen. Es genügt für die Kündigung also bereits, dass er sich als Gesellschafter mit einem entsprechenden Kapitalanteil an einer Konkurrenzgesellschaft beteiligt. Bereits dies wird also von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung aufs Schärfste missbilligt und mit maximaler Sanktion belegt. (Urteil vom 12.04.2017, 3 Sa 202/16).