Hemmung der Verjährung bei Masseunzulänglichkeit
In der Praxis gibt es eine Vielzahl von masseunzulänglichen Insolvenzverfahren. Wie in diesen Fällen, auch angesichts der zum Teil langen Verfahrensdauern, eine Hemmung von Masseverbindlichkeiten herbeigeführt werden kann, ist fraglich. Mit einem entsprechenden Fall hatte sich der BGH (Urteil vom 14.12.2017, IX ZR 118/17) zu befassen.
Sachverhalt
Der Beklagte ist mit Beschluss vom 1.08.2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der R‑GmbH bestellt worden. Er erteilte der Rechtsvorgängerin des Klägers im September 2003 ein anwaltliches Mandat, massezugehörige Versicherungsansprüche durchzusetzen. Die Klägerseite wurde entsprechend tätig. Am 01.06.2004 zeigte der beklagte Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an, die entsprechend veröffentlicht wurde. Des Weiteren bat der Beklagte den Kläger Ende 2004 seine Kostenrechnung zu übersenden, weil er das Mandat selbst weiter bearbeiten wolle. Am 08.02.2005 stellte der Kläger eine Gebührenrechnung. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 21.2.2005 mit, dass er die Gebührenrechnung nach Zahlungseingang der Versicherungsleistung zur Anweisung bringen werde. Auf eine entsprechende Mahnung des Klägers hin, teilte er mit Schreiben vom 4.12.2006 mit, dass ein Ausgleich der Kostenrechnung über den angemahnten Betrag nicht möglich sei, hierbei berief er sich insbesondere auf die vorliegende Masseunzulänglichkeit. Nach erneuter Aufforderung des Klägers vom 18.12.2007, einen belastbaren Vorschlag für eine vergleichsweise Einigung abzugeben, verhandeln die Parteien in der Folgezeit über den Anspruch des Klägers und eine persönliche Haftung des Beklagten. Der Beklagte teilte schließlich am 20.5.2008 mit, dass er die geltend gemachte Forderung als Masseverbindlichkeit berücksichtigen werde, falls es nicht zu einer Einigung komme. Eine Einigung erfolgte nicht. Sodann erhob der Kläger am 2.10.2008 gegen den Beklagten persönlich Klage auf Schadensersatz, die das Oberlandesgericht in zweiter Instanz abgewiesen hat. Mit Beschluss vom 23.7.2015 wurde die Insolvenzverwaltervergütung festgesetzt und für den 21.9.2015 ein Anhörungstermin zur Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit und zur Erörterung der Schlussrechnung bestimmt. Am 19.08.2015 stimmt das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zu. Der Kläger bat den Beklagten mit Schreiben vom 14.9.2015 um Ausgleich der Kostennote, der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagten auf Zahlung der auf die Honorarforderung entfallenden Quote für Altmassegläubiger in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, dessen Berufung blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidung des BGH: Revision erfolgreich
Der BGH erteilt insbesondere der Ansicht des Berufungsgerichts, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit und die Aufnahme der Forderung in die Masseschuldliste führe zu einer Hemmung der Verjährung, eine Absage. Im Einzelnen führt er zunächst aus, dass die erhobene Leistungsklage zulässig sei. Trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit könne ein Altmassegläubiger jedenfalls in Höhe der auf ihn entfallenden Quote auf Leistung klagen, sobald der Insolvenzverwalter die Schlussrechnung gelegt habe und die vorherigen Masseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 und 2 berichtigt seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt.
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führe aber, ebenso wenig wie die Aufnahme der Altmasseforderung in eine vom Beklagten geführte Liste, zur Hemmung der Verjährung. Die Anzeige führe insbesondere nicht zur Hemmung nach § 205 BGB, ebenso scheidet eine entsprechende Anwendung der §§ 205, 206 BGB aus.
§ 205 BGB sei auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht unmittelbar anwendbar. Voraussetzung für diese Regelung sei, dass der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei. Dies setze voraus, dass ein unter den Parteien vereinbartes Leistungsverweigerungsrecht vorläge. Die Norm gelte nicht für gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führe aber lediglich zu einem solchen gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht, da fortan eine Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei, die Befriedigung nur im Rahmen der gesetzliche Rangfolge erfolgen könne und zudem ein Vollstreckungsverbot bestehe.
Aber auch eine entsprechende Anwendung des § 205 BGB käme nicht in Betracht. Dies ergebe sich schon historisch daraus, dass § 205 BGB abweichend von § 202 BGB a. F. einschränkend gefasst sei. Voraussetzung sei zudem, dass die Interessenslage des gesetzlich geregelten Falls mit der des zu entscheidenden Falls übereinstimme. Auch müsse u.a. die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberischen Interessensbewertung auf den zu entscheidenden Fall zutreffen. Richtigerweise müsse das Hindernis nicht nur in seinen Wirkungen, sondern auch in den Entstehungsvoraussetzungen zumindest einem Stillhalteabkommen gleichstehen. Entscheidend sei somit, ob der Parteiwille die Grundlage des Leistungsverweigerungsrechtes bildet. Das Leistungsverweigerungsrecht, dass auf der Anzeige der Masseunzulänglichkeit beruhe, erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es handelt sich lediglich um die gesetzliche Folge der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, wobei das Recht, die Masseunzulänglichkeit festzustellen einseitig dem Insolvenzverwalter zukomme und die Gläubiger kein Mitspracherecht hätten. Nachdem bereits die Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Durchsetzung der Forderung einschränke, stehe weder die Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch das bloße Stillhalten der Altmassegläubiger einer rechtsgeschäftlichen Erklärung gleich. Auch die Eintragung in die Liste der Masseverbindlichkeiten ändere hieran nichts. Auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten sei dies nicht zu beanstanden. Der Altmassegläubiger sei in der Lage, seine Ansprüche durch eine Feststellungsklage zu verfolgen und damit die Verjährung zu verhindern. Auf der anderen Seite könne der Insolvenzverwalter eine entsprechende drohend bevorstehende Feststellungsklage leicht vermeiden. Ihm stehe es frei, den Anspruch auch wiederholt anzuerkennen, einen Verjährungsverzicht zu erklären oder ein Stillhalteabkommen zu treffen.
Auch § 206 BGB sei auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei insbesondere kein Akt höherer Gewalt. Sie hindere den Gläubiger auch nicht allgemein an der Rechtsverfolgung und damit der Hemmung der Verjährung. Insbesondere stehe dem Altmassegläubiger eine Feststellungsklage offen, die die Verjährung hemme.
Des Weiteren käme auch eine entsprechende Anwendung von § 204 Nr. 10 BGB nicht in Betracht, die Vorschrift erfasse nur die Verfolgung von Insolvenzforderungen. Auch fehle es an einem den § 174 ff. InsO entsprechenden Verfahren.
Abschließend stellte der Bundesgerichtshof im Einzelnen im Wege der Auslegung noch fest, dass auch keine verjährungshemmende Vereinbarung der Parteien, auch kein konkludent abgeschlossenes Stillhalteabkommen getroffen worden sei. Insbesondere fehle es an einem rechtsgeschäftlichen Einvernehmen, die gerichtliche Auseinandersetzung über den Anspruch bis zu einem bestimmten Abschluss zurückzustellen. Die wiederholten Hinweise des Beklagten, er werde die geltend gemachte Forderung in die Masseschuldtabelle aufnehmen, enthalte alleine einen Hinweis auf die gesetzliche Lage. Auch soweit Schreiben des Beklagten als Anerkenntnisse anzusehen seien, wäre die Verjährung jedenfalls Ende 2011 eingetreten. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauches, der die Erhebung der Verjährungseinrede hindere, bestünde kein Anhaltspunkt.
Rechtliche Würdigung
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dogmatisch gut begründet und nachzuvollziehen, da eine hinreichende Vergleichbarkeit insbesondere mit der Regelung des § 205 BGB nicht gegeben ist. Jeder Massegläubiger ist entsprechend gehalten, die Verjährungshemmung auf andere Weise, regelmäßig durch entsprechende Verjährungsverzichtsvereinbarungen o. ä. herbeizuführen.