Zahlungen an Genussrechtsinhaber können nach § 134 Abs. 1 InsO dann angefochten werden, wenn trotz anderslautender Angaben im Jahresabschluss tatsächliche keine Gewinne erwirtschaftet wurden und wenn der Schuldner dies wusste (LG Arnsberg, Urteil vom 21.12.2018 – 2 O 308/18).