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Faktische Geschäftsführung

Für die Beur­tei­lung der Frage, ob jemand fak­tisch wie ein Organ­mit­glied gehan­delt hat, ist es nicht erfor­der­lich, dass der Han­deln­de die gesetz­li­che Geschäfts­füh­rung völ­lig ver­drängt. Ent­schei­dend ist viel­mehr, dass der Betref­fen­de die Geschi­cke der Gesell­schaft — über die inter­ne Ein­wir­kung auf die sat­zungs­mä­ßi­ge Geschäfts­füh­rung hin­aus — durch eige­nes Han­deln im Außen­ver­hält­nis, das die Tätig­keit des recht­li­chen Geschäfts­füh­rungs­or­gans nach­hal­tig prägt, maß­geb­lich in die Hand genom­men hat.

OLG Mün­chen, Urteil vom 17.7.2019 — 7 U 2463/18

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