Vermögensnachfolge und ErbenVersicherungenVermögensnachfolge und ErbenVersicherungen

Auslegung einer Bezugsrechtsregelung bei der Lebensversicherung

Die Erklä­rung eines Ver­si­che­rungs­neh­mers, mit der die­ser eine bezugs­be­rech­tig­te Per­son bestimmt, ist auf den Zeit­punkt aus­zu­le­gen, an dem der Ver­si­che­rungs­neh­mer diese abge­ge­ben hat. Ist der Ver­si­che­rungs­neh­mer zum Zeit­punkt der Erklä­rung unver­hei­ra­tet, so ist davon aus­zu­ge­hen, dass mit dem bezugs­be­rech­tig­ten “über­le­ben­den Ehe­gat­ten” der Ehe­gat­te gemeint ist, mit dem der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei sei­nem Tod ver­hei­ra­tet war.

BGH, Hin­weis­be­schluss vom 08.05. 2019IV ZR 190/18

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