Die Erklärung eines Versicherungsnehmers, mit der dieser eine bezugsberechtigte Person bestimmt, ist auf den Zeitpunkt auszulegen, an dem der Versicherungsnehmer diese abgegeben hat. Ist der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erklärung unverheiratet, so ist davon auszugehen, dass mit dem bezugsberechtigten “überlebenden Ehegatten” der Ehegatte gemeint ist, mit dem der Versicherungsnehmer bei seinem Tod verheiratet war.
BGH, Hinweisbeschluss vom 08.05. 2019 – IV ZR 190/18