Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 5 HGB als auch ein Anspruch auf Überlassung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB steht einem Versicherungsmakler im Gegenssatz zu einem Versicherungsvertreter nicht zu. Auch eine analoge Anwendung dieser Regelungen kommt nicht in Betracht.
OLG Köln, Beschluss vom 21. 11. 2018 – 20 U 45/18