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Gesellschafter-Geschäftsführer als arbeitnehmerähnliche Person

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung, der mit einem oder meh­re­ren ande­ren Gesellschafter-Geschäftsführern 50% der Geschäfts­an­tei­le hält und selbst nicht mit einem nur unbe­deu­ten­den Geschäfts­an­teil an der Gesell­schaft betei­ligt ist, ist keine arbeit­neh­mer­ähn­li­che Per­son nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.

BGH, Urteil vom 01.10.2019 — II ZR 386/17

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