Sogenannte „Service Calls“ eines Versicherungsmaklers, die u.a. dazu der Prüfung dienen, ob ein Versicherungsnehmer beabsichtigt, seinen Versicherer zu wechseln, sowie zugleich ein Angebot in Aussicht stellt, sind „Werbung“ nach § 7 UWG. Ein Versicherungsmakler darf nur nach vorheriger – formlos möglicher – Einwilligung den Versicherungsnehmer telefonisch kontaktieren. Eine Einwilligung muss der Makler beweisen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2019 – 15 U 37/19