Bei der Anmeldung einer Forderung ist die Begründung vielfach knapp, was durch die Verwendung der entsprechenden Formulare begünstigt wird. Welche Voraussetzungen für eine hinreichende Anmeldung erforderlich sind, hat nunmehr der BGH, Urteil vom 25.6.2020 — IX ZR 47/19 näher konkretisiert.
Sachverhalt
Die R GmbH verkaufte mit Vertrag vom 10.10.2011 Solarmodule an die S KG, fortan Schuldnerin. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der R GmbH. Er erhob gegen die Schuldnerin und deren persönlich haftende Gesellschafterin am 29.12.2015 Klage auf Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 4.243.200,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, Zinsen und Kosten. Der Rechtsstreit gegen die persönlich haftende Gesellschafterin ist aufgrund der Eröffnung deren Insolvenzverfahrens unterbrochen. Mit Beschluss vom 6.5.2016 schließlich wurde auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger meldete im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin mit Schreiben vom 23.5.2016 eine Hauptforderung über 5.049.408,00 € zzgl. Zinsen und Kosten zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin vom 20.7.2016 bestritt der Beklagte die angemeldete Forderung in vollem Umfang. Mit Schriftsatz vom 17.8.2016 hat der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufgenommen. Der Kläger beantragt eine Forderung über insgesamt 6.513.014,60 € zur Tabelle festzustellen.
Das Landgericht hat die Klage mangels Fälligkeit abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidung des BGH: Wirksame Forderungsanmeldung
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Klage zulässig. Das Berufungsgericht meine zu Unrecht, eine unwirksame Forderungsanmeldung stehe einer Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses nicht entgegen, sondern führe zur Unzulässigkeit der Klage. Der Gläubiger könne vielmehr einen aufgrund Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden, sowie bestritten geblieben sind. Das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens sei nicht abdingbar, es handelt sich um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung, sowohl im Fall einer neu erhobenen Feststellungsklage als auch bei Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits. Fehle es hieran, so sei die Aufnahme des Prozesses durch den Gläubiger nicht wirksam. Dabei setze eine wirksame Aufnahme nicht lediglich voraus, dass die Forderung im Prüfungstermin geprüft worden sei. Unwirksam sei auch die Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses auch dann, wenn es an einer wirksamen Anmeldung der Forderung fehle. Die diesbezügliche Regelung des § 180 Abs. 2 InsO diene dazu, den Kosten- und Zeitaufwand eines selbständigen Insolvenzfeststellungsprozesses zu vermeiden und die bisherigen Prozessergebnisse zu erhalten. Aus dieser Zielsetzung folge, dass die Bestimmungen über das insolvenzrechtliche Feststellungsverfahren zugleich Voraussetzung für die wirksame Aufnahme eines gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses seien. Rechtschutzbedenken stünden der Einordnung als Voraussetzung einer wirksamen Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses ebenfalls nicht entgegen. Bestehe Streit über die Wirksamkeit der Aufnahme, so sei hierüber durch Zwischenurteil zu entscheiden. Wenn das Gericht die Aufnahme für unwirksam halte, sei dieses wie ein Endurteil anfechtbar.
Der Kläger hat den Rechtsstreit nach Auffassung des BGH vorliegend auch wirksam aufgenommen. Die Forderungsanmeldung genüge den Anforderungen nach § 174 InsO. Der Gläubiger habe bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lasse. Diese Anforderungen beziehen sich alleine darauf, ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt sei. Hingegen sei es für eine wirksame Forderungsanmeldung nicht erforderlich, dass der Gläubiger einen Sachverhalt vortrage, aus dem sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung schlüssig die geltend gemachte Forderung ergebe. Die Auffassung im Schrifttum zu dieser Frage, ob auch eine schlüssige Darlegung erforderlich sei oder nicht, sei geteilt. Der Bundesgerichtshof habe diese Frage bislang nicht endgültig entschieden. Richtigerweise sei zwischen der hinreichenden Individualisierung der Forderung und der Schlüssigkeit der Forderungsanmeldung zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 InsO seien erfüllt, wenn die Forderung ausreichend individualisiert sei, mithin der Streitgegenstand bestimmt wäre. Es sei nicht erforderlich, dass die Forderung auch schlüssig begründet ist. § 174 Abs. 2 InsO meine mit dem Grund der Forderung den Klagegrund und damit den Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringe. Insbesondere müsse die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden und den Insolvenzverwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Hierfür spreche auch, dass die Anmeldung einer Insolvenzforderung eine Maßnahme der Rechtsverfolgung darstelle. Sie hemme wie eine Klage oder ein Mahnbescheid die Verjährung. Die Wirksamkeit der vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten der Rechtsverfolgung hänge in der Regel nicht davon ab, ob der geltend gemachte Anspruch schlüssig dargelegt sei. Vielmehr sei es ausreichend, dass der Grund des Anspruchs, also der Lebenssachverhalt, auf dessen Grundlage die Forderung bestehen soll, hinreichend bestimmt festgelegt sei. Auch die Interessen des Insolvenzverwalters und der übrigen Insolvenzgläubiger seien bei einer solchen Auslegung ausreichend geschützt. Weder Streitgegenstand noch Rechtsgrund hingen davon ab, ob der Vortrag schlüssig sei. Der Zweck, Verwalter und Insolvenzgläubiger in den Stand zu setzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen, sei gewahrt und erfordere keinen schlüssigen Sachvortrag. Es sei ausreichend, dass der Insolvenzverwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger der Forderungsanmeldung widersprechen können.
Die Forderungsanmeldung des Klägers sei auch hinreichend individualisiert. Maßgeblicher Zeitpunkt sei insoweit der Prüfungstermin. Eine erst im Prüfungstermin ausreichend erfolgte Individualisierung wirke nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurück. Damit entspräche der Prüfungstermin der letzten mündlichen Verhandlung im streitigen Prozess. Auch dort sei anerkannt, dass die fehlende Individualisierung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden könne. Es seien keine Gründe ersichtlich, im Verfahren über die Feststellung von Insolvenzforderungen strengere Anforderungen zu stellen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe der Kläger Grund und Betrag der Forderung hinreichend bestimmt angegeben. In der Forderungsanmeldung habe der Kläger mehrere Forderungen getrennt, nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten im Einzelnen aufgelistet. Auch habe er die entsprechenden Forderungen hinreichend bezeichnet und zur Begründetheit der Ansprüche auch auf die anhängigen Rechtstreite verwiesen. Es ergäbe sich dementsprechend, dass der Streitgegenstand der angemeldeten Forderungen aus Kaufvertrag bzw. die Kaufpreiszahlung und von ihr abhängig bestimmte Nebenforderungen seien. Mit der Angabe des Kaufvertrages, des Datums der Klagschrift, des Datums der Klageerweiterung und des Gerichts vor dem die Kaufpreisklage erhoben worden sei, habe der Kläger die einzelnen Forderungsbeträge unverwechselbar einem Lebenssachverhalt zugeordnet. Das Berufungsgericht habe auch keine Umstände festgestellt, dass es andere Forderungen als die im Streit verfolgten Kaufpreisansprüche gegen den Schuldner geben könnte, welche mit den Angaben in der Forderungsanmeldung gemeint sein könnten. Die Gläubiger seien in der Lage, aufgrund der Angaben in der Forderungsanmeldung zu entscheiden, welche Forderungen aufgrund welchen Lebenssachverhalts der Kläger zur Insolvenztabelle festgestellt haben möchte. Damit seien die Forderungen auch im Hinblick auf materielle Rechtskraft ausreichend individualisiert.
Rechtliche Würdigung
Mit dieser Entscheidung vereinfacht der Bundesgerichtshof die Anmeldung von Forderungen und weist überspannte Anforderungen zu Recht zurück. Dies ist gerade im Hinblick auch auf die Verjährungshemmung der Forderungsanmeldung von erheblicher Bedeutung.