Wird ein Jahresabschluss verspätet festgestellt, so führt dies nicht zwingend dazu, dass der Zufluss einer dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Tantieme auf den Zeitpunkt vorverlegt wird, an dem eine fristgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses hätte erfolgen und damit zusammenhängend die Fälligkeit der Tantieme hätte eintreten müssen.
BFH, Urteil vom 28.04.2020 – VI R 44/17