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Zuflusszeitpunkt von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

Wird ein Jah­res­ab­schluss ver­spä­tet fest­ge­stellt, so führt dies nicht zwin­gend dazu, dass der Zufluss einer dem beherr­schen­den Gesellschafter-Geschäftsführer zuste­hen­de Tan­tie­me auf den Zeit­punkt vor­ver­legt wird, an dem eine frist­ge­rech­te Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses hätte erfol­gen und damit zusam­men­hän­gend die Fäl­lig­keit der Tan­tie­me hätte ein­tre­ten müs­sen.

BFH, Urteil vom 28.04.2020 – VI R 44/17

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