Das aus § 88 Abs. 1 Satz 1 AktG abgeleitete gesetzliche Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers endet nicht bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst mit dem Verlust der aus der Organstellung.
OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2020 – 2 W 4/20