Grundsätzlich hat ein Rechtsschutzversicherer ein Interesse daran, Einischt in Akte eines Rechtsstreits zu nehmen, sofern er prüfen will, ob auf ihn übergegangene Regressansprüche verfolgbar sind. Allerdings bedarf es für solche Ansprüche bereits vor der Einsicht entsprechender Anhaltspunkte.
OLG Frankfurt am?Main, Beschluss vom 16.07.2020 – 20 VA 19/19