Krise, Sanierung und InsolvenzSteuern und Abgaben

Keine Aufhebung von vor dem 19.03.2020 durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund von Corona

Finanz­be­hör­den sind trotz des BMF-Schreibens über „Steu­er­li­che Maß­nah­men zur Berück­sich­ti­gung des Coro­na­vi­rus COVID-19/SARS-CoV‑2“ vom 19.03.2020 berech­tigt, Voll­stre­ckungs­maß­nah­men, die vor der Bekannt­ga­be des Schrei­bens durch­ge­führt wor­den sind, auf­recht­zu­er­hal­ten.

BFH, Beschluss vom 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)

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