Finanzbehörden sind trotz des BMF-Schreibens über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV‑2“ vom 19.03.2020 berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen, die vor der Bekanntgabe des Schreibens durchgeführt worden sind, aufrechtzuerhalten.
BFH, Beschluss vom 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)