Die Bundesregierung hat mittlerweile per Verordnung die seit dem 1. Juni 2020 geltenden Erleichterungen im Bereich des Kurzarbeitergeldes bis Ende 2021 verlängert. Während in den ersten drei Monaten 60 % des Nettolohnverlustes ausgeglichen werden, erhöht sich dieser Prozentsatz ab dem vierten Monat auf 70 % bzw. 80 % ab dem siebten Monat — für Kindergeldberechtigte jeweils zuzüglich weiterer 7 %. Darüber hinaus wurde die maximale Bezugsdauer von 12 auf bis zu 24 Monate verlängert bis Ende 2021 bei Beginn der Kurzarbeit bis Ende 2020.
Weiterhin ist Kurzarbeit bereits dann zulässig, wenn sie mindestens 10 % der Mitarbeiter betrifft. Kurzarbeitergeld gibt es auch für Zeitarbeitsbetriebe. Weiterhin müssen auf Arbeitszeitkonten keine Minusstunden angesammelt werden.
Zusätzlich zum Kurzarbeitergeld – allerdings nur bis zum 30. Juni 2021 – werden auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang erstattet, danach zu 50 %, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen wurde..
Auch die Lohnsteuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld gibt es weiterhin bis Ende 2021. Die Regelung, dass das Kurzarbeitergeld bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung nicht gekürzt wird, läuft allerdings Ende 2020 aus. Bei Minijobs wird weiterhin bis Ende 2021 auf eine Anrechnung verzichtet. Geringfügig Beschäftigte erhalten weiterhin kein Kurzarbeitergeld.
Interessantes zum KUG aus der Rechtsprechung: Mit Urteil vom 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20 — hat das Arbeitsgericht Stuttgart entschieden, dass Kurzarbeit beim Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag) sogar durch eine fristlose Änderungskündigung eingeführt werden kann, wenn eine angemessene Ankündigungsfrist gewahrt wird und die Bezugsvoraussetzungen bei dem betroffenen Arbeitnehmer vorliegen.