ArbeitWirtschaft

Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

Die Arbeits­ge­richts­bar­keit beschäf­tigt sich nun lang­sam mit den ein­schlä­gi­gen Corona-Themen: So hat nun das Arbeits­ge­richt Stutt­gart mit Urteil vom 22. 10. 2020 — 11 Ca 2950/20 ent­schie­den, dass eine frist­lo­se Ände­rungs­kün­di­gung mit dem Ziel, die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit zu ermög­li­chen im Ein­zel­fall gerecht­fer­tigt sein kann. Die stren­gen Vor­ga­ben für eine Ände­rungs­kün­di­gung zur rei­nen Ent­gelt­re­du­zie­rung kom­men dabei nicht zur Anwen­dung. Natür­lich muss der Arbeit­ge­ber bei die­ser Vari­an­te den Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz beach­ten: Er muss eine ange­mes­se­ne Ankün­di­gungs­frist ein­hal­ten. Die Dauer der Kurz­ar­beit muss ange­mes­sen sein und in der Per­son des Arbeit­neh­mers müs­sen die Kurz­ar­bei­ter­geld­vor­aus­set­zun­gen gege­ben sein.

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