Nicht nur im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren stellt sich die Frage, wie mit einer möglichen Suizidgefahr des Schuldners umzugehen ist. Auch bezüglich eines Eröffnungsantrages hatte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.12.2020 – IX ZB 24/20 sich hiermit zu befassen.
Sachverhalt
Der Schuldner (S) schuldet dem Gläubiger (G) insgesamt 31.521,84 €. G versuchte seit Jahren vergeblich, seine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. S ist Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. S wohnt in einer der Wohnungen. G lies mehrfach Zwangssicherungshypotheken zur Sicherung seiner Forderung eintragen, die Belastungen schöpfen den Wert des Grundstücks nicht aus. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert des Grundstücks auf 810.000 € festsetzt. Am 2.2.2010 wurde auch auf Antrag von G die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Das Verfahren wurde 2015 wegen fachärztlich bestätigter Suizidalität von S eingestellt. Zudem ist S mittlerweile an Krebs erkrankt. Im Jahr 2019 und auf Antrag einer anderen Gläubigerin wurde die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet, der Zwangsverwalter vermietete zwei bis dahin leerstehende Wohnungen des Objektes.
G hat am 19.7.2018 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von S beantragt. S ist, anwaltlich vertreten, dem Antrag entgegengetreten. Sie hat darauf verwiesen, dass die Forderungen von G vollständig dinglich gesichert seien, gleiches gelte für die anderen gegen sie gerichteten Forderungen. Sie beabsichtige die Verbindlichkeit durch die Aufteilung des Grundstücks in Wohneigentum und anschließender Veräußerung einzelner Wohnungen zu begleichen. Entsprechend dem Insolvenzeröffnungsgutachten betragen die fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin jedenfalls 366.704,86 €. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28.6.2019 wurde das Verfahren über das Vermögen von S eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2. zum Insolvenzverwalter bestellt. Die sofortige Beschwerde hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde will S weiterhin die Zurückweisung des Insolvenzantrages erreichen.
Entscheidung des BGH: Insolvenzantrag ist zulässig
Der Bundesgerichtshof weist die Rechtsbeschwerde zurück. Er führt aus, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetze, dass ein Eröffnungsgrund vorliege. Dies sei hier der Fall, S sei zahlungsunfähig und könne weder die von G noch andere Verbindlichkeiten in sechsstelliger Höhe innerhalb von drei Wochen begleichen.
Der Antrag eines Gläubigers sei zulässig, wenn er seine und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens habe (§ 14 Abs. 1 InsO). Ein rechtliches Interesse sei in der Regel zu bejahen, wenn dem antragstellenden Gläubiger eine Forderung gegen Schuldner zustehe und ein Eröffnungsgrund glaubhaft sei.
Es fehle am rechtlichen Interesse lediglich dann, wenn dem antragsstellenden Gläubiger ein einfacherer, schnellerer und günstigerer Weg zur vollständigen Befriedigung seiner Forderung zur Verfügung stehe. Vorliegend sei die Zwangsversteigerung des Grundstücks kein solcher Weg.
Der Gläubiger habe seine Forderung gegen die Schuldnerin zwar durch Zwangssicherungshypotheken sichern lassen. Diese seien auch werthaltig. Die dingliche Sicherung des Gläubigers alleine lasse den Eröffnungsantrag aber nicht unzulässig werden. Vielmehr komme es darauf an, ob eine Befriedigung der Forderung des Antragstellers mit Sicherheit zu erwarten sei. Dies ergebe sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung, was im Einzelnen ausgeführt wird.
In der Regel ermögliche zwar eine werthaltige Sicherheit die Befriedigung des gesicherten Gläubigers in angemessener Frist. Im vorliegenden Fall sei dies aber nicht der Fall. G betreibe seit vielen Jahren vergeblich die Zwangsvollstreckung in das Vermögen von S. Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück als einzigen bekannten Vermögensgegenstand habe bisher wegen der psychischen Erkrankung der Schuldner nicht zum Erfolg geführt. Daran werde sich in absehbarer Zeit auch nichts ändern. Vielmehr habe sich der Zustand von S wegen einer Krebserkrankung sogar noch verschlechtert. S habe sich den Angaben ihrer Verfahrensbevollmächtigten zufolge nur wegen ihrer Krebserkrankung behandeln lassen. Im Insolvenzverfahren sei S ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen. Dem Beteiligten zu 2. sei es nicht gelungen, persönlich oder telefonisch Kontakt mit ihr aufzunehmen. Zusagen ihrer Verfahrensbevollmächtigten habe S nicht eingehalten. Dass es im Zwangsversteigerungsverfahren zu weiteren, auf die Erkrankung von S gestützten Schutzanträgen nach § 765a ZPO kommen könne, stelle auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. Dem stünde weder der Zeitablauf, noch die seit der letzten Einstellung gezeigte Verweigerungshaltung von S entgegen.
Im Insolvenzverfahren könne dem Schuldner bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters auf Antrag zwar ebenfalls Vollstreckungsschutz nach § 148 Abs. 2 InsO i.V.m. § 765a ZPO gewährt werden, soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit erforderlich sei. Auch dieser Umstand ließe das Rechtsschutzinteresse an der Insolvenzeröffnung nicht entfallen. Aufgrund seiner umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis könne der weitere Beteiligte zu 2. das Mehrfamilienhaus in Wohnungseigentum aufteilen und einzelne Wohnungen veräußern, ohne S aus ihrer Wohnung zu verdrängen und sie damit an Leib oder Leben zu gefährden.
Rechtliche Würdigung
Die Entscheidung zeigt zumindest für den Einzelfall den Insolvenzantrag als neuen Weg auf, um trotz Suizidgefahr doch zur Gläubigerbefriedigung zu kommen. Zumindest dann, wenn in einem Objekt mehrere Wohnungen vorhanden sind, die dem Insolvenzschuldner gehören, kann über den Weg eines Insolvenzverfahrens die Verwertung der übrigen Wohnungen, in denen der Schuldner nicht wohnt, leichter angegangen werden. Auch über diesen Spezialfall hinaus kann die Durchführung eines Insolvenzverfahrens wegen der umfangreichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ein möglicher Weg sein, um mit einer solchen schwierigen Situation besser umzugehen.[:][:]