In der Praxis kommt es immer wieder zu der Frage, welche Auswirkungen die Restschuldbefreiung gerade auf vorhandene Sicherheiten hat. Über einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.12.2020 – IX ZR 24/20 zu befinden.
Sachverhalt
Am 10.3.2003 hat die Beklagte (B) im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens wegen offener Gewerbesteuerforderungen i.H.v. 50.122,27 € eine Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück des Klägers (K) eingetragen. Mit Beschluss vom 13.6.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des K eröffnet, sodann wurde ihm am 10.6.2016 die Restschuldbefreiung erteilt. Mit seiner Klage verlangte K von B die Erteilung einer Löschungsbewilligung bezüglich der Zwangssicherungshypothek. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt K seinen Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung weiter.
Entscheidung des BGH: Kein Löschungsanspruch
Der Bundesgerichtshof weist die Revision zurück.
Grundlage für den etwaigen Löschungsanspruch von K sei § 1169 BGB. Nach dieser Vorschrift könne der Grundstückseigentümer vom Hypothekengläubiger den Verzicht verlangen, wenn ihm eine Einrede zustehe, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen sei. Anstatt dessen könne er gemäß § 1168 i.V.m. § 875 Abs. 1 BGB auch die Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen.
Die Voraussetzungen von § 1169 BGB seien jedoch tatbestandlich nicht erfüllt. Voraussetzung für eine Zwangssicherungshypothek sei ein vollstreckbarer Titel und ein Eintrag der Hypothek im Grundbuch. Die Sicherungshypothek sei zwar streng akzessorisch, es gebe jedoch Einreden und Einwendungen gegen die gesicherte Forderung, die einer Inanspruchnahme aus der Hypothek nicht entgegenstünden. Ein solcher Fall sei dann gegeben, wenn die Hypothek den Ausfall der Forderung gerade kompensieren solle. Beispiele hierfür seien die beschränkte Erbenhaftung (§ 1137 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder die Einrede der Verjährung (§ 216 Abs. 2 BGB). Auch nach dem alten Recht der Konkurs- und Vergleichsordnung sei die Herabsetzung durch einen (Zwangs)vergleich (§§ 193 KO, 82 Abs. 2 VerglO) ein Fall gewesen, in denen der Eigentümer die Herabsetzung der Forderung nicht gegenüber der Inanspruchnahme aus der Hypothek einwenden könne.
Im Insolvenzverfahren berechtige die Hypothek zur abgesonderten Befriedigung (vgl. § 49 InsO), obwohl die durch die Hypothek gesicherte persönliche Forderung nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden könne und eine Befriedigung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung nicht möglich sei. Gleichwohl habe der Eigentümer die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek in das belastete Grundstück zu dulden, ohne sich auf die mangelnde Durchsetzbarkeit der gesicherten Forderung berufen zu können.
Die Restschuldbefreiung diene dazu, dem Schuldner von seinen im Insolvenzverfahren nicht befriedigten Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 S. 1, § 286 InsO). Sie wirke auch gegenüber allen Insolvenzgläubigern (§ 301 Absatz 1 S. 1 InsO). Die Restschuldbefreiung führe aber, wie sich aus § 301 Abs. 1 InsO ergebe, nicht zum Erlöschen der von ihr betroffenen Forderung. Diese werde vielmehr zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die erfüllbar, aber nicht erzwingbar sei. Eine Hypothek, die eine Insolvenzforderung sichere, gehe folglich durch die erteilte Restschuldbefreiung nicht gemäß § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Eigentümer über.
Gemäß § 301 Abs. 2 S. 1 InsO würden die Rechte der Insolvenzgläubiger aus einem Recht zur abgesonderten Befriedigung durch die Restschuldbefreiung im Übrigen nicht berührt. Die Hypothek berechtige aber zur abgesonderten Befriedigung aus dem belasteten Grundstück, wie sich aus § 49 InsO ergäbe. Für die Zwangssicherungshypothek gälte insoweit nichts anderes. Die Zwangshypothek begründe ein Recht an einem Grundstück gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG auf das auch in § 49 InsO verwiesen werde. Damit unterfiele sie auch § 301 Abs. 2 S. 1 InsO und bliebe von der Restschuldbefreiung unberührt.
Der Grundsatz der Akzessorietät der Hypothek gelte insoweit nicht, da § 301 Abs. 2 S. 1 InsO eine abweichende Regelung treffe.
K bedürfe auch keines Duldungstitels, soweit er im Wege der Zwangsversteigerung Befriedigung erlangen wolle. Dies ergebe sich aus § 867 Abs. 3 ZPO, insoweit genügt der vollstreckbare Titel, soweit auf ihm die Eintragung der Hypothek vermerkt sei. Letztlich kommt es hierauf auch nicht an, da G, wenn es diese Vorschrift nicht gäbe oder er in anderer Weise als im Wege der Zwangsversteigerung die Hypothek verwerten wolle, gemäß § 1147 BGB aus der Hypothek auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück klagen könne. Eine Durchsetzung der persönlichen Forderung, die nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr möglich wäre, bedürfe es hierfür nicht.
Die Vorschrift des § 868 ZPO sei im Fall der Restschuldbefreiung ebenfalls nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift erwerbe der Eigentümer des Grundstücks die Zwangshypothek, wenn die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben worden sei. Gegenüber § 868 ZPO sei § 301 Abs. 2 S. 1InsO die speziellere Vorschrift. Diese besage ausdrücklich, dass die Rechte aus der (Zwangssicherungs)hypothek unberührt blieben.
Rechtliche Würdigung
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist konsequent und ergibt sich letztlich aus der eindeutigen Auslegung von § 301 Abs. 2 InsO. Dinglich gesicherte Ansprüche sind daher weitgehend insolvenzfest, was angesichts der verkürzten Frist zur Erlangung der Restschuldbefreiung in der Praxis an Bedeutung gewinnen wird.[:]