Der Nachweis einer Mitursächlichkeit eines Sturms der Windstärke 8 für Sachschäden an versicherten Sachen ist erbracht, wenn feststeht, dass am Schadensort der Wind mit einer solchen Stärke geweht hat und der Schaden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit eingetreten ist. Davon abweichendes muss der Versicherer nachweisen.
OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 24.11.2020 – 1 U 181/19