ImmobilienVersicherungen

Nachweis von Sturmschäden in der Gebäudeversicherung

Der Nach­weis einer Mit­ur­säch­lich­keit eines Sturms der Wind­stär­ke 8 für Sach­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen ist erbracht, wenn fest­steht, dass am Scha­dens­ort der Wind mit einer sol­chen Stär­ke geweht hat und der Scha­den in unmit­tel­ba­rem zeit­li­chen Zusam­men­hang damit ein­ge­tre­ten ist. Davon abwei­chen­des muss der Ver­si­che­rer nach­wei­sen.

OLG Zwei­brü­cken, Hin­weis­be­schluss vom 24.11.2020 – 1 U 181/19

Vorheriger Beitrag
Versicherungsschutz für Corona in der Betriebsschließungsversicherung
Nächster Beitrag
Betriebsschließungsversicherer muss an Barbetreiber bezahlen

Auch interessant