Der beklagte Versicherer ist gegenüber den Betreibern mehrer Bars zur Zahlung von Versicherungsleistungen verpflichtet, da die Bars aufgrund der staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang der Covid-Pandemie (Corona) geschlossen waren. Die Versicherungsbedingungen des beklagten Versicherers enthielten eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2021 — 40 O 53/20